Art. 99 FSREO
1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
2 Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 hiervor verlangen können.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Neuschätzung einer Liegenschaft40 citations
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2Neuschätzung des Grundstücks, Beschwerdelegitimation24 citations
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3Neuschätzung des Grundstücks durch Sachverständige; Gebührenpflicht23 citations
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4Neuschätzung eines Grundstücks; Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG18 citations
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5Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG)15 citations
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6Schätzung von Faustpfändern im Pfandverwertungsverfahren15 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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10 citations
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Reassessment of a property8 citations
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Neuschätzung (Art. 9 Abs. 2 VZG)5 citations
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