Art. 11 VZV

Einreichung des Gesuchs

1 Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:
  1. a. ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
  2. b. eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;
  3. c. ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.
2 Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:
  1. a. Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben: 1. «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», 2. «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge», 3. «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;
  2. b. Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».
3 Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
  1. a. alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 ;
  2. b. die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;
  3. c. alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 ausgestellten Ausländerausweise;
  4. d. die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente: 1. Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 2. Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.
4 Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
5 Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verweigerung des Lernfahrausweises der Kategorie A: Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 SVG, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 6 VZV
    · 13.12.1996 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer
    · 03.08.2016 · 2 Zitierungen
  • Annullierung des Führerausweises auf Probe
    VWBES.2023.373
    · 16.02.2023 · 1 Zitierungen
  • VWBES.2023.4
    31.07.2018 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.