Art. 28 VZV

Anordnung einer neuen Führerprüfung

1 Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz zweifeln lassen, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.
2 Sie kann für Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M sowie für Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, eine praktische Führerprüfung anordnen, wenn sie an deren Fahrkompetenz zweifelt.
3 Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug verfügt, kann sie in der Regel frühestens einen Monat nach Ablauf des Entzuges abgelegt werden; die Behörde gibt der betroffenen Person einen Lernfahrausweis ab.
4 Besteht die betroffene Person die neue Führerprüfung nicht, gilt Artikel 23.
5 Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2007.00270
    07.11.2007 · 5 Zitierungen
  • Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 20. August 2021
    IV-2021/47
    · 20.08.2021 · 0 Zitierungen
  • VB.2010.00498
    15.12.2010 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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