Art. 28 VZV
Anordnung einer neuen Führerprüfung
1 Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz zweifeln lassen, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.
2 Sie kann für Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M sowie für Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, eine praktische Führerprüfung anordnen, wenn sie an deren Fahrkompetenz zweifelt.
3 Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug verfügt, kann sie in der Regel frühestens einen Monat nach Ablauf des Entzuges abgelegt werden; die Behörde gibt der betroffenen Person einen Lernfahrausweis ab.
4 Besteht die betroffene Person die neue Führerprüfung nicht, gilt Artikel 23.
5 Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2007.002705 Zitierungen07.11.2007 · 5 Zitierungen
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Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 20. August 20210 ZitierungenIV-2021/47· 20.08.2021 · 0 Zitierungen
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VB.2010.004980 Zitierungen15.12.2010 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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