Art. 5 VZV
Ausnahmen von der Ausweispflicht
1 Keinen Lernfahrausweis benötigen:
- a. Inhaber des Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1 stellen;
- b. Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D stellen;
- c. Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M.
2 Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:
- a. eines Motoreinachsers ohne Anhänger (zu Fuss);
- b. eines Motorhandwagens;
- c. eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
- d. eines Leicht-Motorfahrrades;
- e. eines Elektro-Stehrollers;
- f. eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h.
3 Die kantonale Behörde kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Artikel 33 VVV Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fahren ohne Berechtigung etc.0 Zitierungen
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Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der Fahreignung0 ZitierungenVD.2020.56· 20.06.2019 · 0 Zitierungen
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Verkehrsprüfungen0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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