Art. 5 VZV

Ausnahmen von der Ausweispflicht

1 Keinen Lernfahrausweis benötigen:
  1. a. Inhaber des Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1 stellen;
  2. b. Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D stellen;
  3. c. Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M.
2 Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:
  1. a. eines Motoreinachsers ohne Anhänger (zu Fuss);
  2. b. eines Motorhandwagens;
  3. c. eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
  4. d. eines Leicht-Motorfahrrades;
  5. e. eines Elektro-Stehrollers;
  6. f. eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h.
3 Die kantonale Behörde kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Artikel 33 VVV Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Fahren ohne Berechtigung etc.
    · 04.02.2025 · 0 Zitierungen
  • Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der Fahreignung
    VD.2020.56
    · 20.06.2019 · 0 Zitierungen
  • Verkehrsprüfungen
    · 10.04.2008 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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