Art. 5a VZV

Grundsatz

1 Verkehrsmedizinische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden.
2 Verkehrspsychologische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Psychologen durchgeführt werden.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.02.2021
    IV-2020/97
    · 25.02.2021 · 0 Zitierungen
  • Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.09.2018
    IV-2018/42
    · 27.09.2018 · 0 Zitierungen
  • Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.03.2018
    IV-2017/182
    · 29.03.2018 · 0 Zitierungen

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