Art. 5a VZV
Grundsatz
1 Verkehrsmedizinische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Ärzten durchgeführt werden.
2 Verkehrspsychologische Untersuchungen nach dieser Verordnung dürfen nur unter der Verantwortung von anerkannten Psychologen durchgeführt werden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.02.20210 ZitierungenIV-2020/97· 25.02.2021 · 0 Zitierungen
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Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.09.20180 ZitierungenIV-2018/42· 27.09.2018 · 0 Zitierungen
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Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.03.20180 ZitierungenIV-2017/182· 29.03.2018 · 0 Zitierungen
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