Art. 5b RTAO

Anerkennungsvoraussetzungen für Ärzte, die verkehrsmedizinische Untersuchungen durchführen

1 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 1 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
  1. a. einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel besitzen; und b. über Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1bis verfügen und dies gegenüber der kantonalen Behörde bestätigen.
2 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 2 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
  1. a. die Anerkennung der Stufe 1 besitzen; und b. die Module 4 und 5 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
3 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 3 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
  1. a. die Anerkennung der Stufe 2 besitzen; und b. das Modul 6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
4 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 4 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie den Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.
5 Als Voraussetzung für die Anerkennung der Stufen 2 und 3 dürfen nur Module der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM verlangt werden, deren Umfang und Inhalt vom ASTRA genehmigt wurden.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Sicherungsentzug des Führerausweises und Fahrverbot
    · 07/04/2019 · 5 citations de Summary
  • Sicherungsentzug des Führerausweises
    VWBES.2025.118
    · 03/13/2025 · 1 citations de
  • VB.2022.00332
    07/06/2021 · 1 citations de

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