Art. 5b RTAO
Anerkennungsvoraussetzungen für Ärzte, die verkehrsmedizinische Untersuchungen durchführen
1 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 1 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
- a. einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel besitzen; und b. über Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1bis verfügen und dies gegenüber der kantonalen Behörde bestätigen.
2 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 2 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
- a. die Anerkennung der Stufe 1 besitzen; und b. die Module 4 und 5 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
3 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 3 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
- a. die Anerkennung der Stufe 2 besitzen; und b. das Modul 6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM absolviert haben.
4 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 4 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie den Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel besitzen.
5 Als Voraussetzung für die Anerkennung der Stufen 2 und 3 dürfen nur Module der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM verlangt werden, deren Umfang und Inhalt vom ASTRA genehmigt wurden.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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