Art. 15 WaG
Motorfahrzeugverkehr
1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben.
2 Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.
3 Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Bauen ausserhalb der Bauzone / Sanierung Teilstück Roggenstrasse mit Betonbelag3 Zitierungen
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Bauen ausserhalb der Bauzone / Sanierung Teilstück Roggenstrasse mit Betonbelag3 ZitierungenVWBES.2018.445· 11.02.2020 · 3 Zitierungen
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Bauen ausserhalb der Bauzone, Asphaltierung3 ZitierungenVWBES.2009.218· 02.04.2009 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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