Art. 15 WaG

Motorfahrzeugverkehr

1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben.
2 Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.
3 Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Bauen ausserhalb der Bauzone / Sanierung Teilstück Roggenstrasse mit Betonbelag
    · 13.07.2021 · 3 Zitierungen
  • Bauen ausserhalb der Bauzone / Sanierung Teilstück Roggenstrasse mit Betonbelag
    VWBES.2018.445
    · 11.02.2020 · 3 Zitierungen
  • Bauen ausserhalb der Bauzone, Asphaltierung
    VWBES.2009.218
    · 02.04.2009 · 3 Zitierungen

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