Art. 25b WA
Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr
1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragen.
2 Der Europäische Feuerwaffenpass wird für Waffen ausgestellt, an denen der Antragsteller oder die Antragstellerin seine oder ihre Berechtigung glaubhaft machen kann. Er ist höchstens fünf Jahre gültig und kann jeweils um zwei Jahre verlängert werden.
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.