Art. 28 WA
Transport von Waffen
1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
- a. von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
- b. von und zu einem Zeughaus;
- c. von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
- d. von und zu Fachveranstaltungen;
- e. bei einem Wohnsitzwechsel.
2 Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Erwerb von Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen (FX-Markierer) ohne Waffenerwerbsschein2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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3 citations
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Widerhandlungen gegen das Waffengesetz; Verbotsirrtum3 citations
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Versuchtes Tragen einer Waffe ohne Bewilligung, versuchte Einfuhr einer Waffe ohne Bewilligung etc., reformatio in peius, in dubio pro reo etc.1 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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