Art. 31 WA

Beschlagnahme und Einziehung

1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
  1. a. Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
  2. b. Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Abs. 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
  3. c. gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
  4. d. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
  5. e. kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
  6. f. Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2 Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Abs. 2 besteht.
2bis Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben b–d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Abs. 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Abs. 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c–28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.
2ter Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c–28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.
3 Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
  1. a. die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder b. es sich um Gegenstände nach Abs. 1 Bst. d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
  2. c. die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Abs. 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.
4 Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5 Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.

Leading decisions 4

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Entschädigungspflicht für eingezogene Waffen und Waffenbestandteile
    · 04/30/2009 · 50 citations Summary
  2. 2
    Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Sicherungseinziehung
    · 11/26/2002 · 19 citations Summary
  3. 3
    Verhältnis der strafrechtlichen Sicherungseinziehung zur Einziehung und Beschlagnahme nach den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Waffengesetzes
    · 05/21/2024 · 10 citations Summary
  4. 4
    Unrechtmässiger Besitz von Waffen und Waffenzubehör; Verletzung der Meldepflicht; unberechtigtes Tragen von Waffen; Art. 4 ff., 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 1 lit. i, Art. 42 Abs. 5-7 WG
    · 04/08/2015 · 4 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 02/04/2005 · 47 citations de Summary
  • 05/06/2013 · 23 citations de Summary
  • ein Geschoss abzugeben, sowie der Umstand, dass dieses Geschoss durch eine Treibladung ausgestossen wird (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 187 ff. und 194 f.). Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Hand- oder einer Faustfeuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird (Art. 4 Abs. 4 WG).
    · 03/30/2001 · 19 citations de Summary

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