Art. 3 WHG
Besondere Beteiligungen im Rahmen des Internationalen Währungsfonds
Der Bund kann sich, insbesondere zu Gunsten einkommensschwacher Staaten, an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des Internationalen Währungsfonds beteiligen.
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.
Zu diesem Artikel wurde kein Urteil gefunden.