Art. 6 MAA
Mitwirkung der SNB
1 Im Fall von Artikel 2 Abs. 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen.
2 Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Abs. 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.
3 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, so kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen.
4 Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.
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