Art. 2 MSETA

Ersatzpflichtige

1 Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:
  1. a. während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind;
  2. b. … c. als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten.
1bis Ersatzpflichtig sind ferner Militär- und Zivildienstleistende, die aus der Dienstpflicht entlassen werden, die Gesamtdienstleistungspflicht jedoch nicht erfüllt haben.
2 Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 04/27/2022 · 14 citations de Summary
  • VB.2022.00767
    03/15/2023 · 7 citations de
  • Wehrpflichtersatz 2019
    WE.2022.10
    · 03/22/2021 · 5 citations de

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