Art. 25 MSETA
Veranlagungsjahr
1 Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
- a. bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen;
- b. bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.
2 Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.
3 Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubs veranlagt und bezogen.
4 Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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8 citations
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Wehrpflichtersatz; Ersatzjahre 2018-20203 citations
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Wehrpflichtersatz; Ersatzjahr 20192 citations
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