Art. 3 MSETA

Beginn und Dauer der Ersatzpflicht

1 Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet.
2 Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. a, die keinen Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt. Sie dauert elf Jahre.
3 Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. a, die Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Ersatzpflichtige die Schutzdienstgrundausbildung begonnen hat. Sie dauert elf Jahre.
4 Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. c, die als Dienstpflichtige ihren Militärdienst nicht leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Ersatzpflichtige die Rekrutenschule bestanden hat, spätestens aber im Jahr, in dem der Ersatzpflichtige das 25. Altersjahr vollendet. Sie dauert bis zum Ende der Militärdienstpflicht.
5 Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. c, die als Dienstpflichtige ihren Zivildienst nicht leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, spätestens aber im Jahr, in dem der Ersatzpflichtige das 25. Altersjahr vollendet. Sie dauert bis zum Ende der Zivildienstpflicht.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Wehrpflichtersatzabgabe (WPE); keine rückwirkende Anwendung des Gesetzes
    · 01/09/2024 · 4 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 04/27/2022 · 17 citations de Summary
  • VB.2022.00767
    03/15/2023 · 8 citations de
  • Wehrpflichtersatz; Ersatzjahr 2019
    · 02/13/2024 · 6 citations de

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