Art. 31 MSETA

Beschwerde

1 Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2–4 gelten sinngemäss.
2 Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können.
2bis Spruch- und Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht.
3 Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Wehrpflichtersatzabgabe 2018
    · 08/17/2021 · 7 citations de Summary
  • Wehrpflichtersatz 2019
    WE.2022.10
    · 03/22/2021 · 4 citations de
  • 01/21/2010 · 4 citations de Summary

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