Art. 50 WRG
1 Während der für den Bau bewilligten Frist soll kein Wasserzins erhoben werden.
2 Während der ersten sechs Jahre nach Ablauf der Baufrist kann der Konzessionär verlangen, dass der Wasserzins im jeweiligen Verhältnis der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkraft, jedoch höchstens bis zur Hälfte herabgesetzt werde.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 49_I_1603 Zitierungen10.03.1923 · 3 Zitierungen
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2BGE 49_I_5552 Zitierungen16.12.1923 · 2 Zitierungen
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3BGE 60_I_3060 Zitierungen04.10.1934 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Wasserzinsreduktion4 Zitierungen
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3 Zitierungen03.01.2018 · 3 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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