Art. 50 WRG

1 Während der für den Bau bewilligten Frist soll kein Wasserzins erhoben werden.
2 Während der ersten sechs Jahre nach Ablauf der Baufrist kann der Konzessionär verlangen, dass der Wasserzins im jeweiligen Verhältnis der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkraft, jedoch höchstens bis zur Hälfte herabgesetzt werde.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 49_I_160
    10.03.1923 · 3 Zitierungen
  2. 2
    BGE 49_I_555
    16.12.1923 · 2 Zitierungen
  3. 3
    BGE 60_I_306
    04.10.1934 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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