Art. 54 WRA

1 Alle Konzessionen sollen bestimmen:
  1. a. die Person des Konzessionärs;
  2. b. den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotierwassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung;
  3. c. bei Ableitungen und Speicherungen die einzuhaltende Restwassermenge pro Sekunde sowie Ort und Art der Registrierung;
  4. d. weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Bundesgesetze festgelegt werden;
  5. e. die Dauer der Konzession;
  6. f. die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nach Massgabe besonderer Vorschriften aus der Nutzung der Wasserkraft ergeben;
  7. g. die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers;
  8. h. die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebes;
  9. i. die allfälligen Rechte auf Beanspruchung des Heimfalls und auf Rückkauf des Werkes;
  10. k. das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession;
  11. l. das Schicksal allfälliger Ersatzleistungen an andere Konzessionäre beim Ende von deren Konzessionen.
2 Bei Projekten von nationaler Bedeutung sind Zusatzkonzessionen anstelle einer Neukonzessionierung zulässig. Sie beeinflussen die Hauptkonzession bis zum Konzessionsablauf nicht. In der Zusatzkonzession kann das verfügungsberechtigte Gemeinwesen unter anderem gegenüber der Hauptkonzession abweichend festlegen:
  1. a. die Nutzung von Wasser aus einem anderen Gewässer;
  2. b. die Erhöhung der konzedierten Wassermenge;
  3. c. die Erhöhung der konzedierten Bruttofallhöhe;
  4. d. die Änderung der Art der Nutzung;
  5. e. die Erhöhung oder den Bau neuer Staumauern.
3 Die Zusatzkonzessionen dauern in der Regel gleich lang wie die Hauptkonzession. Insoweit die Zusatzkonzession Auswirkungen im Bereich Schwall und Sunk hat, sind die Anforderungen nach Artikel 39a des GSchG erst in der nachgelagerten Sanierung nach Artikel 83a GSchG zu erfüllen.

Leading decisions 5

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  1. 1
    Erhöhung des in der Konzessionsurkunde festgesetzten Wasserzinses auf den bundesrechtlichen Höchstansatz
    · 04/13/2000 · 12 citations Summary
  2. 2
    BGE 77_I_164
    06/15/1951 · 3 citations
  3. 3
    Erlöschen einer im 19
    · 10/30/2000 · 2 citations Summary
  4. 4
    Wasserrechtskonzession: 1. Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Rückkaufsklausel in einer Wasserrechtskonzession. 2. Umfang einer Rückkaufsklausel, die als Gegenstand des Rückkaufs das "Wasser- und Elektrizitätswerk…
    · 03/11/1955 · 2 citations
  5. 5
    Ausbau des Grimselstausees; Kantonaler Richtplan, Erweiterung erneuerbarer Stromproduktion, Beeinträchtigung eines neuen potenziellen Schutzgebiets, Realisierungszeitpunkt.
    · 11/04/2020 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 02/20/2009 · 5 citations de Summary
  • Etzelwerkkonzession, Heimfallrecht
    · 08/30/2012 · 4 citations de
  • Wasserzinsreduktion
    · 08/21/2013 · 2 citations de

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