Art. 66 WRG

Sofern die Konzession nichts anderes bestimmt, ist der Konzessionär, dessen Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter benutzt werden, verpflichtet, die Sicherungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Eingehen des Werkes nötig werden.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.

Zu diesem Artikel wurde kein Urteil gefunden.