Art. 74 WRA

1 Die Artikel 7a, 8, 9 und 12–16 sowie der zweite Abschnitt gelten für alle bestehenden Wasserrechte.
2 Vom dritten Abschnitte gelten für die vor dem 25. Oktober 1908 begründeten Wasserrechte nur die Bestimmungen über die Störung eines Wasserwerkes durch öffentliche Bauten (Art. 44), über das Enteignungsrecht (Art. 46 und 47), über die Abgabe von Wasser zu öffentlichen Zwecken (Art. 53) und über die Entscheidung von Streitigkeiten (Art. 70 und 71). Wenn jedoch dem Inhaber eines älteren Wasserwerkes nach diesem Zeitpunkt neue Wasserkräfte verliehen worden sind oder noch verliehen werden, so gilt bezüglich der für diese neuen Wasserkräfte zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen ebenfalls das gegenwärtige Gesetz.
3 …
3bis Artikel 49 Abs. 1 gilt, soweit keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden.
4 Artikel 50 findet nicht Anwendung auf Wasserrechte, die vom 25. Oktober 1908 an bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben worden sind.
5 …

Leading decisions 5

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    BGE 79_I_278
    06/11/1953 · 4 citations
  2. 2
    Erhöhung des in der Konzessionsurkunde festgesetzten Wasserzinses auf den bundesrechtlichen Höchstansatz
    · 04/13/2000 · 3 citations Summary
  3. 3
    BGE 49_I_555
    12/16/1923 · 3 citations
  4. 4
    Wasserrechtskonzession: 1. Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Rückkaufsklausel in einer Wasserrechtskonzession. 2. Umfang einer Rückkaufsklausel, die als Gegenstand des Rückkaufs das "Wasser- und Elektrizitätswerk…
    · 03/11/1955 · 1 citations
  5. 5
    BGE 50_I_397
    07/04/1924 · 0 citations

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 03/24/2003 · 1 citations de
  • und die Bemes-
    · 04/13/2000 · 0 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

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