Art. 31 WV

Markierung von Feuerwaffen: bei der Herstellung

1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt werden, sind von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:
  1. a. die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
  2. b. die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
  3. c. das Herstellungsland oder der Herstellungsort;
  4. d. das Herstellungsjahr.
2 Bei zusammengebauten Feuerwaffen muss jeder wesentliche Bestandteil markiert werden. Dabei kann auf allen wesentlichen Bestandteilen dieselbe numerische oder alphabetische Markierung angebracht werden.
3 Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um mit allen Angaben nach Abs. 1 markiert zu werden, so ist zumindest die individuelle numerische oder alphabetische Markierung anzubringen. Mindestens ein wesentlicher Bestandteil muss bei jedem Feuerwaffen-Modell mit allen Angaben nach Abs. 1 markiert werden.

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