Art. 5 WMBRO
Artenschutz
1 In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
- a. Die Jagd ist verboten. b. Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Gebiet herausgelockt werden. bbis. Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten. Die Kantone können im Siedlungsgebiet Ausnahmen gestatten. c. Hunde sind an der Leine zu führen; davon ausgenommen sind Nutzhunde in der Landwirtschaft. d. Das Tragen und Aufbewahren von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Gebiets wohnen, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiess- und Inspektionspflicht) das Gebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren. e. Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sowie das Starten und das Landen mit militärischen Luftfahrzeugen zu Ausbildungs- und Übungszwecken sind verboten. Vorbehalten sind die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen sowie von der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem BAFU festgelegte abweichende Regelungen für militärische Luftfahrzeuge. f. Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist verboten, ausser im Rahmen des Betriebs von bestehenden Flugplätzen sowie nach den Bestimmungen der Artikel 19 Abs. 3 Bst. a und 28 Abs. 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014 . fbis. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist verboten; vorbehalten sind polizeiliche Einsätze sowie Einsätze zur Rettung von Menschen; zusätzlich können die Kantone Ausnahmen bewilligen für: 1. die wissenschaftliche Forschung; 2. Programme zur Überwachung der Bestände von Tieren und der Lebensräume; 3. Inspektionen an Infrastrukturen; 4. Foto- oder Filmaufnahmen im Rahmen einer bewilligten Veranstaltung gemäss Abs. 2 sowie Foto- oder Filmaufnahmen im öffentlichen Interesse; 5. die Rehkitzrettung. g. Das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten und der Betrieb von Modellbooten sind verboten. h. Die Kantone können besondere Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Fischbestände (fischereiliche Hegemassnahmen) bewilligen, sofern dadurch die Zielsetzung der Wasser- und Zugvogelreservate nicht beeinträchtigt wird.
2 Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
3 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Abs. 2 sowie Massnahmen nach den Artikeln 8−10 und 12 bleiben vorbehalten.
Leading decisions 1
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1Uferschutzplanung Wohlensee; Gesamtinteressenabwägung0 citations
Unpublished, but essential 1
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Uferschutzplanung Seegarten Hilterfingen3 citations
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