Art. 14 CustA
Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
1 Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
- a. das Zolltarifgesetz dies vorsieht; oder b. das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2 Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3 Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4 Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5 Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
9 citations
-
5 citations
-
5 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.