Art. 87 CustA

Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren

1 Ein Zollpfand kann verwertet werden, wenn:
  1. a. die dadurch gesicherte Zollforderung vollstreckbar geworden ist; und b. die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner beziehungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
2 Das BAZG kann Waren beziehungsweise Sachen, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten.
3 Das Pfand wird in der Regel durch öffentliche Versteigerung verwertet. Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verfahren festlegen; im Übrigen richtet sich dieses nach dem am Versteigerungsort geltenden kantonalen Recht.
4 Das BAZG darf das Pfand nur mit dem Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, ausser:
  1. a. das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oder b. der Pfandwert beträgt höchstens 5000 Franken und die Pfandeigentümerin oder der Pfandeigentümer ist nicht bekannt.
5 Der Bundesrat regelt:
  1. a. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann;
  2. b. in welchen Fällen das BAZG auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann.
6 Das BAZG kann hinterlegte Wertpapiere an der Börse verkaufen.

Leading decisions 4

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  1. 1
    Verjährung
    · 04/25/2003 · 3 citations Summary
  2. 2
    Anwendbarkeit der schweizerischen Zollgesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein
    · 10/27/1995 · 0 citations Summary
  3. 3
    · 03/02/1994 · 0 citations
  4. 4
    · 09/12/1990 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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