Art. 40 ZStV

Gerichte

1 Die Gerichte teilen folgende Urteile mit:
  1. a. Feststellung von Geburt und Tod;
  2. b. Feststellung der Eheschliessung;
  3. c. Verschollenerklärung und ihre Aufhebung;
  4. d. Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB), gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die Ungültigerklärung gestützt auf Artikel 105 Ziff. 4 ZGB erfolgte und dass damit das Kindesverhältnis zu allfälligen während der Ehe geborenen Kindern aufgehoben wird (Art. 109 Abs. 3 ZGB);
  5. e. Namenssachen (Art. 29 und 30 ZGB);
  6. f. Feststellung der Vaterschaft (Art. 261 ZGB);
  7. g. Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter (Art. 256 ZGB);
  8. h. Aufhebung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 260a ZGB);
  9. i. Aufhebung der Adoption (Art. 269 ff. ZGB);
  10. j. Geschlechtsänderung und damit verbundene Vornamensänderung;
  11. k. Feststellung des Personenstandes, sowie Berichtigung und Löschung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB);
  12. l. Feststellung einer eingetragenen Partnerschaft;
  13. m. Auflösung (Art. 29 ff. PartG) und Ungültigerklärung (Art. 9 ff. PartG) einer eingetragenen Partnerschaft.
2 Die amtliche Mitteilungspflicht umfasst auch die vor dem Gericht erfolgte Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB).

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 11.01.2016 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.