Art. 69 CivStO
Mitwirkung
1 Ist es für die Verlobte oder den Verlobten offensichtlich unzumutbar, im Vorbereitungsverfahren persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann insbesondere für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 65 Abs. 1 die Mitwirkung des Zivilstandsamtes am Aufenthaltsort verlangt werden.
2 Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können die Erklärung nach Artikel 65 Abs. 1 bei einer Vertretung der Schweiz abgeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erklärung mit Bewilligung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten auch bei einer ausländischen Urkundsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglaubigt.
Leading decisions 5
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1Wahl der Vornamen (Art. 301 Abs. 4 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV)8 citations
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2Wahl des Vornamens (Art. 301 Abs. 4 ZGB, Art. 69 Abs. 2 ZStV)5 citations
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3Wahl der Vornamen4 citations
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42 citations
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5Schreibweise eines Vornamens (Art. 301 Abs. 4 ZGB, Art. 69 Abs. 2 ZStV)0 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Ausländerrechtliche Bewilligung für den Aufenthalt zur Vorbereitung der Eheschliessung1 citations
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100 2018 1230 citations10/18/2018 · 0 citations de
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