Art. 12 SHA

Missbrauch und unerwünschte Entwicklungen

1 Die Kantone und Gemeinden ergreifen bei Bedarf die Massnahmen, die nötig sind, um Missbräuche und unerwünschte Entwicklungen zu verhindern, die sich aufgrund einer unbeschränkten Nutzung altrechtlicher Wohnungen zu Zweitwohnzwecken ergeben können.
2 Zu diesem Zweck können die Kantone die Umnutzung von bisher zu Erstwohnzwecken genutzten Wohnungen zu Zweitwohnzwecken sowie die Änderungsmöglichkeiten nach Artikel 11 Absätze 2–4 stärker einschränken als dieses Gesetz. Soweit diese nutzungsmässigen und baulichen Änderungen nicht der Baubewilligungspflicht unterstehen, können die Kantone sie ihr unterstellen.

Unpublished, but essential 4

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Objection to construction
    · 02/18/2025 · 1 citations de Summary
  • Änderung Baureglement; Erstwohnungsanteil in der Landwirtschaftszone
    · 03/12/2018 · 1 citations de
  • 100 2015 208
    02/23/2017 · 1 citations de

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