Art. 10 ZWV

1 Das ARE ist im Bereich des Zweitwohnungswesens zur Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.
2 Die Baubewilligungsbehörden eröffnen dem ARE:
  1. a. die Bewilligungen für neue Wohnungen, die sie gestützt auf die Artikel 7 Abs. 1 Bst. b, 8 und 9 des Gesetzes erteilt;
  2. b. die Sistierungsverfügungen nach Artikel 14 des Gesetzes;
  3. c. Baubewilligungen für Wohnungen mit einer sistierten Nutzungsbeschränkung.

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