Art. 3 SHO
Anmerkung im Grundbuch
1 Die Nutzungsauflage, die bei Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung gemäss Gesetz im Grundbuch angemerkt werden muss, lautet wie folgt:
- a. Erstwohnung oder einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung nach Artikel 7 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes;
- b. touristisch bewirtschaftete Wohnung nach Artikel 7 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes (Einliegerwohnung); oder c. touristisch bewirtschaftete Wohnung nach Artikel 7 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes (Wohnung im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs).
2 Die Anmerkung im Grundbuch umfasst zusätzlich zur jeweiligen Wohnung den Gebäude- und den Wohnungsidentifikator nach Artikel 8 Absätze 2 Bst. a und 3 Bst. a der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
3 Die Gemeinde kann die Nutzungsbeschränkung im GWR eintragen.
Leading decisions 1
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1Rechtsmissbrauch im Bereich Zweitwohnungen2 citations
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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VG.2013.000841 citations01/29/2014 · 1 citations de
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