Erwägungen
Am 24. Juni 2018 fand die Erneuerungswahl der Mitglieder des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug für die Amtsperiode 2019-2024 statt. [C.] wurde mit 9'736 Stimmen gewählt, während [A.] , der Kandidat der Partei [B.] , mit 4'508 Stimmen das absolute Mehr nicht erreichte und nicht gewählt wurde. [C.] trat am 14. April 2022 von ihrem Amt als nebenamtliche Verwaltungsrichterin zurück, nachdem sie am 31. August 2021 ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hatte.
Am 25. September 2022 fand eine Ersatzwahl für den Sitz von [C.] statt, bei der [A.] erneut nicht gewählt wurde. [A.] und die Partei [B.] erstatteten daraufhin Strafanzeige gegen [C.] wegen mutmaßlicher Wahlfälschung und konstituierten sich als Privatkläger. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zug lehnten jedoch die Zulassung der Beschwerdeführer als Privatkläger ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Zulassung als Privatkläger. Es führte aus, dass das geschützte Rechtsgut der Wahlfälschung gemäß Art. 282 StGB die richtige Feststellung des Volkswillens ist und nicht die individuellen Interessen der kandidierenden Personen oder der Träger von Wahlvorschlägen. Daher sind die Beschwerdeführer, die lediglich ein politisches, berufliches und persönliches Interesse an der Wahl geltend machen, keine Geschädigten im Sinne von Art. 115…