Art. 115 StPO

Geschädigte Person

1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Begriff des Geschädigten
    · 01.09.2014 · 384 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden
    · 20.09.2012 · 316 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft
    · 03.09.2015 · 311 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Begriff des Geschädigten beim Raufhandel
    · 19.10.2015 · 301 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rassendiskriminierung, Geschädigtenstellung
    · 03.01.2017 · 209 Zitierungen
  6. 6
    Begriff des Geschädigten
    · 07.04.2022 · 134 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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