Art. 115 StPO
Geschädigte Person
1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Begriff des Geschädigten384 Zitierungen
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2Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden316 Zitierungen
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3Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft311 Zitierungen
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4Begriff des Geschädigten beim Raufhandel301 Zitierungen
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5Rassendiskriminierung, Geschädigtenstellung209 Zitierungen
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6Begriff des Geschädigten134 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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103 Zitierungen
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Einstellungsverfügung51 Zitierungen
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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, Begünstigung, Amtsmissbrauch); Zuständigkeit; Ausstand46 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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