Erwägungen
Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Frage der Stellung als Privatkläger im Rahmen einer Schlägerei gemäß Art. 133 StGB. Der Antragsteller X. hat Beschwerde gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eingelegt, das Verfahren gegen A., einen der mutmaßlichen Teilnehmer an der Schlägerei, einzustellen.
Der Sachverhalt ist folgender: Am 17. September 2013 brach in den frühen Morgenstunden vor dem Eingang des Clubs B. in C. eine Schlägerei aus. D. wurde schwer durch einen Messerstich verletzt und verstarb wenige Stunden später. X. wird verdächtigt, D. getötet und kurz zuvor E. verletzt zu haben. A. wurde zunächst beschuldigt, an der Auseinandersetzung an der Seite seiner Freunde D. und E. teilgenommen zu haben. Im Laufe der Ermittlungen kam die Staatsanwaltschaft jedoch zu dem Schluss, dass A. nicht an der Schlägerei beteiligt war, sondern lediglich versucht hatte, zwischen den Beteiligten (X. und E.) zu vermitteln.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von X. teilweise gutgeheißen und die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückverwiesen. Es war der Auffassung, dass A. die Stellung eines Privatklägers gemäß Art. 115 Abs. 1 StPO hatte, da er zumindest mittelbar Träger des durch die Straftat der Schlägerei (Art. 133 StGB) geschützten Rechtsguts, nämlich der körperlichen Unversehrtheit, war.
Die Schlägerei ist zwar ein abstraktes Gefährdungsdelikt, aber wenn eine Person konkret gefährdet oder verletzt wird, hat sie die Stellung eines Privatklägers. Obwohl die Schlägerei in…