Art. 322 StPO
Genehmigung und Rechtsmittel
1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2 Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3 Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft179 Zitierungen
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2Begriff des Geschädigten beim Raufhandel102 Zitierungen
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3Teileinstellungsverfügung; Grundsatz "ne bis in idem"; Anklageergänzung nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid24 Zitierungen
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4Rechtsmittel bei impliziter Einstellung18 Zitierungen
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5Form der Zustellung8 Zitierungen
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6Weitere Behörde, der Parteirechte eingeräumt werden können5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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33 Zitierungen07.06.2016 · 33 Zitierungen
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Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung, Arbeitsunfall)27 Zitierungen
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23 Zitierungen15.07.2011 · 23 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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