Sachverhalt

Das Bezirksgericht Aarau verurteilte am 10. April 2019 den Beschuldigten A. wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und 19a BetmG) sowie versuchter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer Busse. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für sieben Jahre an. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers B. in Höhe von 5'000 Franken wurde anerkannt, weitere Zivilforderungen verwies das Gericht auf den Zivilweg.

Sowohl A. als auch B. sowie die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A. am 22. Oktober 2020 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und bestätigte im Übrigen die Schuldsprüche. Die Strafe wurde auf 4½ Jahre Freiheitsstrafe erhöht. B. erhielt eine Genugtuung von 5'000 Franken zugesprochen.

A. erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte Freispruch von den Vorwürfen des Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung sowie eine Reduktion der Freiheitsstrafe. Zudem begehrte er den Verzicht auf die Landesverweisung. Das Bundesgericht hob den Schuldspruch wegen Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO) auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Rückweisungsverfahren beantragte B. erneut die Ergänzung der Anklage um den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, was vom Bezirksgericht jedoch nicht korrekt behandelt wurde. Die Staatsanwaltschaft ergänzte die Anklage nicht, und es erging keine explizite Teileinstellungsverfügung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit einer Anklageergänzung nach einem Rückweisungsentscheid. Es bestätigte, dass eine Anklageänderung oder -ergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO auch im Rückweisungsverfahren möglich ist, sofern dies mit dem Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) vereinbar ist. Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist hingegen im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig, da dies die Doppelinstanzlichkeit durchbrechen würde.

Besonderes Gewicht legte das Gericht auf die Rechte der Privatklägerschaft. Diese kann unabhängig von Zivilforderungen die Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und hat das Recht, eine ungenügende Anklage durch einen Antrag auf Ergänzung anzufechten. Das Gericht betonte, dass die Staatsanwaltschaft eine Anklageergänzung nicht willkürlich verweigern darf, sondern nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ vorgehen muss. Dies bedeutet, dass im Zweifel die strengere rechtliche Qualifikation zu wählen ist, um ungerechtfertigte Freisprüche zu vermeiden.

Das Bundesgericht präzisierte zudem die Anforderungen an eine explizite Teileinstellungsverfügung. Diese ist erforderlich, wenn nur ein Teil der vom Opfer behaupteten Taten verfolgt wird, um die Rechte der Privatklägerschaft zu wahren. Eine implizite Teileinstellung, die nicht als solche deklariert wird, genügt diesen Anforderungen nicht.…