Art. 122 StGB

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
  1. a. einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
  2. b. den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
  3. c. eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB); Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 StGB); Vorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB); Versuch (Art. 21 f. StGB)
    · 27.10.2004 · 236 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vorsätzliche einfache und fahrlässige schwere Körperverletzung beim Eishockeyspiel
    · 24.10.2007 · 224 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht
    · 04.12.2019 · 206 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Tötung, Körperverletzung und Angriff; Konkurrenz
    · 19.05.2009 · 183 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Konkurrenz zwischen versuchter Tötung und einfacher und/oder schwerer Körperverletzung
    · 18.04.2011 · 163 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB); Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 StGB); Vorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB)
    · 20.10.1999 · 149 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.