Art. 42 StGB

Bedingte Strafen

1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bedingte und teilbedingte Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB; Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB
    · 12.11.2007 · 1’910 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wahl der Sanktionsart
    · 17.03.2008 · 1’397 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung
    · 17.03.2008 · 1’343 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik
    · 17.03.2008 · 1’194 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Strafzumessung (Art. 47 StGB) bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG)
    · 22.11.2007 · 724 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 46 StGB, Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs
    · 18.03.2008 · 672 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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