Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß Art. 49 Abs. 1 StGB bei retrospektiver Konkurrenz. Der Beschwerdeführer X. wurde vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu mit einer Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz verhängte zusätzlich eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen, wie einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe, sind diese kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen vorliegen. Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen. Sollte die Vorinstanz der Ansicht sein, dass eine Freiheitsstrafe angemessen ist, muss sie diese als eigenständige Strafe…