Art. 41 StGB
Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe
1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
- a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung)857 Zitierungen
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2Wahl der Sanktionsart806 Zitierungen
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3E. 1).605 Zitierungen
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4Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik497 Zitierungen
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5Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung360 Zitierungen
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61. Art. 63 StGB; Strafzumessung (E. 1, E. 2). a) Tat- und Täterkomponenten, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. b) Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. c) Anforderungen an die Begründung der Strafzumessu…207 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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263 Zitierungen
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Strafzumessung206 Zitierungen
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Strafzumessung147 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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