Art. 41 StGB

Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe

1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
  1. a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung)
    · 30.04.2018 · 857 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wahl der Sanktionsart
    · 17.03.2008 · 806 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    E. 1).
    · 26.10.2018 · 605 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik
    · 17.03.2008 · 497 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung
    · 17.03.2008 · 360 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    1. Art. 63 StGB; Strafzumessung (E. 1, E. 2). a) Tat- und Täterkomponenten, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. b) Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. c) Anforderungen an die Begründung der Strafzumessu…
    · 23.04.1991 · 207 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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