Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer X. am 7. Mai 2015 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und ordnete eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme an. Gegen dieses Urteil erhob X. Beschwerde beim Bundesgericht, das am 12. Januar 2016 die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies, da das Anklageprinzip verletzt worden sei. Im Rückweisungsverfahren verurteilte das Obergericht X. am 3. März 2016 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie zu einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme.
X. beantragte mit seiner Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung dieses Urteils und die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 130.-. Zudem beantragte er den Verzicht auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme oder, hilfsweise, die Aufschiebung der Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete auf eine Vernehmlassung, während sich das Obergericht nicht äusserte. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
1. Grundsätze der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB
Das Bundesgericht bestätigt in seiner Entscheidung die sog. konkrete Methode zur Bestimmung der Gleichartigkeit von Strafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Danach ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen auszufällen sind. Die blosse abstrakte Gleichartigkeit der angedrohten Strafrahmen reicht nicht aus. Geldstrafen und Freiheitsstrafen gelten als nicht gleichartig, da sie unterschiedliche Strafarten darstellen und sich in Intensität und Eingriffswirkung unterscheiden. Diese Auffassung entspricht der herrschenden Lehre und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2).
2. Methodisches Vorgehen bei der Gesamtstrafenbildung
Die Gesamtstrafenbildung setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen für jedes Delikt bildet. Eine Einheitsstrafe, die alle Delikte in einer Gesamtbetrachtung zusammenfasst, ist unzulässig. Vielmehr muss die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt bestimmt und anschliessend unter Anwendung des Asperationsprinzips erhöht werden. Dabei darf das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden. Die Vorinstanz hat diesen methodischen Anforderungen nicht entsprochen, indem sie die Strafart aufgrund einer summarischen Gesamtprüfung aller Delikte festlegte, ohne die Einzelstrafen zu bestimmen und deren Gleichartigkeit zu prüfen.
3. Kritik an der abstrakten Methode
Das Bundesgericht lehnt die sog. abstrakte Methode ab, die die Gleichartigkeit von Strafen anhand der Strafrahmen der erfüllten Tatbestände bestimmt. Eine solche Methode würde zu systemwidrigen Ergebnissen führen, insbesondere bei der Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen aus Geld- und Freiheitsstrafen oder mehreren Geldstrafen. Zudem widerspricht sie dem klaren Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB, der auf die konkreten Einzelstrafen abstellt. Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt und eine Gesamtstrafenbildung nur bei gleichartigen Strafen vorgesehen. Eine Änderung dieser Regelung durch…