Art. 36 StGB
1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
2 Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung83 Zitierungen
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2Bedingte und teilbedingte Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB; Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB80 Zitierungen
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3Wahl der Sanktionsart79 Zitierungen
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4Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik78 Zitierungen
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5Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung)65 Zitierungen
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6Strafzumessung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit und Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, darunter Mord. 1. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe erweitern den ordentlichen Strafrahmen und bilden zug…10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG)10 Zitierungen
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6P.66/2006 Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Verletzung des Beschleunigungsgebots)10 Zitierungen
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Vorladung in den Strafvollzug6 ZitierungenVB.2021.00679· 10.02.2022 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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