Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, X., die wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Verletzung des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer (ANAG) und Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen wurde. Er wurde vom erstinstanzlichen Gericht zu 40 Tagen unbedingtem Freiheitsentzug verurteilt, dann vom Appellationsgericht des Kantons Bern zu 60 Tagen unbedingtem Freiheitsentzug.
X. legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30 Franken, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Er beantragte auch die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Einführung
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde von X. und befand, dass die Geldstrafe und die Arbeit zur allgemeinen Nutzlichkeit weniger schwerwiegende Sanktionen als die Freiheitsstrafen sind. Das neue Schweizerische Strafrecht sieht vor, dass die Geldstrafe die Hauptstrafe für leichte und mittelschwere Vergehen ist.
Wahl der Art der Strafe
Das Bundesgericht befand, dass das Appellationsgericht das Bundesrecht verletzt hatte, indem es die Möglichkeiten alternativer Sanktionen, wie die Geldstrafe und die Arbeit zur allgemeinen Nutzlichkeit, nicht berücksichtigt hatte. Die Geldstrafe ist eine Sanktion, die auch dann verhängt werden kann, wenn der Verurteilte mittellos ist, da ihr Zweck darin besteht, das Lebensniveau des Verurteilten einzuschränken und nicht, ihm finanzielle Mittel zu entziehen.
Arbeit zur allgemeinen Nutzlichkeit
Das Bundesgericht befand auch, dass das Appellationsgericht das Bundesrecht verletzt hatte, indem es die Möglichkeit der Arbeit zur allgemeinen Nutzlichkeit nicht berücksichtigt hatte. Die…