Art. 43 StGB

Teilbedingte Freiheitsstrafe

1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bedingte und teilbedingte Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB; Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB
    · 12.11.2007 · 974 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wahl der Sanktionsart
    · 17.03.2008 · 455 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik
    · 17.03.2008 · 380 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Strafzumessung (Art. 47 StGB) bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG)
    · 22.11.2007 · 352 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Teilbedingte Strafe bei Vorstrafenbelastung; besonders günstige Voraussetzungen
    · 05.07.2018 · 231 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung
    · 17.03.2008 · 204 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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