Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Bezirksgericht Aarau mit Urteil vom 13. November 2019 des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung und des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen. Er wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unbedingt zu vollziehen waren. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte in seinem Urteil vom 25. November 2021 die Schuldsprüche und die teilbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 12 Monate unbedingt zu vollziehen waren.

Erwägungen

Die Vorinstanz begründete die Strafzumessung ausführlich. Sie legte dar, dass die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat, die Misswirtschaft, 24 Monate Freiheitsstrafe betrage. Aufgrund des Asperationsprinzips erhöhte sie die Strafe um weitere 18 Monate auf 42 Monate Freiheitsstrafe wegen des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots, der langen Verfahrensdauer sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots blieb es jedoch bei der teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 12 Monate unbedingt zu vollziehen waren. Die Vorinstanz…