Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Frage, ob für einen in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen serbischen Staatsangehörigen eine Landesverweisung gemäß Art. 66a StGB angeordnet werden soll. Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raubes verurteilt.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob trotz der Begehung dieser Katalogtaten von einer Landesverweisung abgesehen werden kann, da der Beschwerdeführer einen persönlichen Härtefall darstellt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass im vorliegenden Fall von einer Landesverweisung abgesehen werden kann. Zwar erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung, da er wegen Katalogtaten verurteilt wurde. Jedoch stellte er einen persönlichen Härtefall dar, da er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und hier sein gesamtes soziales Umfeld hat.

Bei der Interessenabwägung gemäß Art. 66a Abs. 2 StGB überwogen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung. Das Bundesgericht berücksichtigte dabei, dass es sich bei der versuchten schweren Körperverletzung um eine Tat in einem durch Alkohol- und Drogenkonsum gestörten Gemütszustand handelte, die…