Art. 146 StGB

Betrug

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anlagebetrug
    · 15.12.2008 · 955 Zitierungen
  2. 2
    Betrug
    · 08.03.2016 · 534 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Betrug; Entgelt für sexuelle Dienstleistungen; Täuschung über die Zahlungsbereitschaft; Arglist; Vermögensschaden
    · 08.01.2021 · 402 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Versicherungsbetrug; arglistige Täuschung und Eigenverantwortung des Versicherers
    · 19.07.2017 · 378 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Vollendeter Betrugsversuch, Arglist
    · 25.10.2001 · 352 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Betrug bei einem Fernsehquiz, Arglist, Vermögensschaden, Vorsatz
    · 24.10.2000 · 336 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gewerbsmässiger Betrug
    · 18.11.2015 · 83 Zitierungen
  • Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung
    · 21.04.2023 · 73 Zitierungen
  • Betrug
    · 13.09.2019 · 73 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.