Erwägungen
Durch ein Urteil vom 23. Mai 2001 hat die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern B. des versuchten betrügerischen Betrugs für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen auf Bewährung für zwei Jahre verurteilt.
Die festgestellten Tatsachen sind wie folgt
- B. meldete der Versicherungsgesellschaft Z. einen Schaden (Windschutzscheiben-Bruch) unter Angabe eines falschen Datums, obwohl dieser Schaden bereits einige Monate zuvor von der Versicherungsgesellschaft Y. entschädigt worden war.
- B. handelte in der Absicht, eine Entschädigung von der Versicherungsgesellschaft Z. zu erhalten, obwohl diese nicht verpflichtet war, diesen Schaden zu decken.
- B. ging in mehreren Schritten vor, um die Versicherungsgesellschaft Z. zu täuschen, zunächst mündlich, dann durch Übermittlung der Rechnung der Werkstatt und schließlich durch Ausfüllen einer Schadensmeldung mit falschem Datum.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde von B. abgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, dass der von B. verfolgte Plan, die Versicherungsgesellschaft Z. zu täuschen, als objektiv listig einzustufen sei, da er geeignet war, die Wachsamkeit dieser Gesellschaft zu täuschen, ohne ihr eine Mitverantwortung zurechnen zu können.
Obwohl der Betrug letztlich aufgrund eines Fehlers von…