Art. 273 BStP
Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs
1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Abs. 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:
- a. diejenigen des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Bst. b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) der beschuldigten Person, einer Drittperson nach Artikel 270 Bst. b des vorliegenden Gesetzes oder einer geschädigten Person;
- b. diejenigen des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Abs. 1 Bst. b BÜPF der beschuldigten Person oder einer Drittperson nach Artikel 270 Bst. b des vorliegenden Gesetzes.
2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3 Auskünfte nach Abs. 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Betrug bei einem Fernsehquiz, Arglist, Vermögensschaden, Vorsatz32 Zitierungen
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2Handel mit "Ecstasy"; "nulla poena sine lege"32 Zitierungen
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3Prozessbetrug, Arglist16 Zitierungen
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4Üble Nachrede gegen einen Verstorbenen, Wiederaufnahme des Verfahrens, verbindliche tatsächliche Feststellung der kantonalen Behörde14 Zitierungen
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5Kriterien für die Mordqualifikation10 Zitierungen
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6Betrug, Falschbeurkundung; Erstellen inhaltlich unwahrer Rechnungen10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Neueste BGer-Urteile
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