Art. 273 BStP

Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs

1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Abs. 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:
  1. a. diejenigen des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Bst. b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) der beschuldigten Person, einer Drittperson nach Artikel 270 Bst. b des vorliegenden Gesetzes oder einer geschädigten Person;
  2. b. diejenigen des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Abs. 1 Bst. b BÜPF der beschuldigten Person oder einer Drittperson nach Artikel 270 Bst. b des vorliegenden Gesetzes.
2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3 Auskünfte nach Abs. 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Betrug bei einem Fernsehquiz, Arglist, Vermögensschaden, Vorsatz
    · 24.10.2000 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Handel mit "Ecstasy"; "nulla poena sine lege"
    · 29.10.1998 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Prozessbetrug, Arglist
    · 04.06.1996 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Üble Nachrede gegen einen Verstorbenen, Wiederaufnahme des Verfahrens, verbindliche tatsächliche Feststellung der kantonalen Behörde
    · 04.11.1999 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kriterien für die Mordqualifikation
    · 14.12.2000 · 10 Zitierungen
  6. 6
    Betrug, Falschbeurkundung; Erstellen inhaltlich unwahrer Rechnungen
    · 02.03.1994 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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