Erwägungen

Der Fall betrifft Y., der eine Karosseriewerkstatt in Basel betreibt, und seinen Mitarbeiter X. Sie haben mehrere Kunden dazu verleitet, ihre Teilkaskoversicherer über den tatsächlichen Zustand ihrer Fahrzeugfrontscheiben zu täuschen. Die Kunden meldeten Schäden an, die in Wirklichkeit nicht oder nur geringfügig vorhanden waren, und ließen die Scheiben nicht ersetzen. Stattdessen verwendeten sie die von den Versicherungen ausbezahlten Beträge für andere Reparaturarbeiten. Y. und X. gaben den Versicherungen vor, die gemeldeten Schäden seien behoben worden, woraufhin diese die Rechnungen bezahlten.

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte Y. und X. 1991 wegen wiederholten Betrugs. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte 1993 dieses Urteil.

X. erhob daraufhin eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, dass gemäß Art. 148 Abs. 1 StGB eine Bestrafung wegen Betrugs einen Vermögensschaden voraussetzt. Das Strafgericht habe zu Recht festgestellt, dass die betroffene Versicherungsgesellschaft aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen nur dann entschädigungspflichtig gewesen wäre, wenn der gemeldete Schaden tatsächlich behoben worden wäre. Da dies nicht der Fall war, habe die Versicherung eine Nichtschuld bezahlt und sich dadurch am Vermögen geschädigt.

Das Bundesgericht wies den Einwand des Beschwerdeführers, gemäß allgemeinem Schadenersatzrecht sei Schadenersatz auch zu…