Art. 251 StGB
Urkundenfälschung
1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. …
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Falschbeurkundung (inhaltlich unwahre Rechnungen)271 Zitierungen
-
2Falschbeurkundung, kaufmännische Buchführung258 Zitierungen
-
3Rückdatieren von buchhalterischen Geschäftsvorgängen, Falschbeurkundung193 Zitierungen
-
4Fälschung einer Prüfungsbestätigung169 Zitierungen
-
5Art. 68 StGB (Gesetzeskonkurrenz)141 Zitierungen
-
6Eigener Wechsel, Urkunde, Urkundenfälschung137 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung71 Zitierungen
-
55 Zitierungen
-
48 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.