Art. 251 StGB

Urkundenfälschung

1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Falschbeurkundung (inhaltlich unwahre Rechnungen)
    · 24.05.2012 · 271 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Falschbeurkundung, kaufmännische Buchführung
    · 30.11.2005 · 258 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rückdatieren von buchhalterischen Geschäftsvorgängen, Falschbeurkundung
    · 28.01.2003 · 193 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Fälschung einer Prüfungsbestätigung
    · 28.06.2011 · 169 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 68 StGB (Gesetzeskonkurrenz)
    · 03.12.2002 · 141 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Eigener Wechsel, Urkunde, Urkundenfälschung
    · 07.04.2016 · 137 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.