Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 14. November 2005 des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 11 Monaten und 16 Tagen Zuchthaus verurteilt. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil. Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: - Der Beschwerdeführer reichte zur Erlangung eines Hypothekarkredits für den Erwerb von zwei Eigentumswohnungen in Berlin bei der Deutschen Bank verschiedene gefälschte Unterlagen ein, um seine finanzielle Situation besser darzustellen, als sie in Wirklichkeit war. - Gestützt auf diese gefälschten Unterlagen gewährte ihm die Deutsche Bank einen Hypothekarkredit von rund 187'000 CHF, den der Beschwerdeführer jedoch nicht bediente. - Darüber hinaus fälschte der Beschwerdeführer eine Auskunft aus dem Betreibungsregister, indem er den Vermerk "Gültig ab 15.1.02" entfernte.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts: 1. Arglist im Sinne des Betrugstatbestands (Art. 146 Abs. 1 StGB) liegt vor, da der Beschwerdeführer zur Täuschung der Bank über seine finanziellen Verhältnisse eine Vielzahl von gefälschten Dokumenten einreichte. Auch wenn nach der neueren Rechtsprechung das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften von Bedeutung ist, bleibt es grundsätzlich dabei, dass das…